Auch wenn es hart klingt: Rein rechtlich werden Tiere wie Hausrat behandelt. Demzufolge werden sie bei einer Scheidung einem der Partner zugeteilt. Emotionen von Tieren und Haltern spielen dabei keine Rolle. Doch in einem konkreten Fall handelte es sich um besonders tierliebe Richter und Hund Wuschel durfte selbst entscheiden, bei wem er leben wollte, nachdem sich sein Frauchen und Herrchen getrennt hatten. Im Gerichtssaal sollte er unter Aufsicht eines tierpsychologischen Gutachters von der Leine gelassen zu seinem Lieblingsmenschen laufen und bei diesem bleiben dürfen. Wuschel entschied sich laut ARAG Experten ohne Zögern für sein Herrchen, auf dessen Schoß er sprang. Am Ende blieb der Vierbeiner zwar doch beim Frauchen, da diese zwei weitere Hunde hatte und man Wuschel keine Trennung von seinen tierischen Kameraden und keinen Umzug zumuten wollte. Aber seinem Herrchen wurde ein Umgangsrecht zugesprochen: Zweimal monatlich durfte der Ex-Ehemann seinen Hund für je drei Stunden zu sich nehmen (Amtsgericht Bad Mergentheim, Az.: 1 F 143/95).
ARAG
Sich die Beine vertreten, einen Spaziergang machen, durch die Gegend bummeln: Für uns Menschen ist es selbstverständlich, sich Bewegung an der frischen Luft zu verschaffen. Aber auch Rinder, die in Anbindehaltung untergebracht sind, haben ein Recht auf Auslauf im Freien. Und zwar zwei Stunden täglich im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September. Ob die Rindviecher dabei auf einer Weide laufen, sich auf dem Paddock aufhalten oder durch die Straßen flanieren, ist laut ARAG Experten egal. In einem konkreten Fall wollte ein Viehalter seinen Tieren den Auslauf streichen, weil sie einen Außenstall hatten. Doch den rinderfreundlichen Richtern genügte das nicht: Auch wenn die ganzjährige Anbindehaltung nicht per Tierschutzgesetz verboten sei, muss sie doch den allgemeinen Anforderungen des Gesetzes entsprechen und sei lediglich eine Übergangslösung (Verwaltungsgericht Münster, Az.: 4 K 2151/19, noch nicht rechtskräftig).
Quelle: ARAG
Für viele Hundebesitzer ist es undenkbar, ohne den vierbeinigen Freund Urlaub zu machen. Und grundsätzlich ist auch nichts dagegen zu sagen, mit Hunden zu verreisen. Doch es braucht einige Vorbereitung und gute Planung, damit die Ferien für alle Beteiligten, vor allem aber für das Tier, erholsam und stressfrei ablaufen. Wie Mensch und Tier eine gute gemeinsame Urlaubszeit verbringen, verraten die ARAG Experten.
Das Reiseziel muss passen
Der Urlaubsort sollte nicht zu weit weg sein, da lange Reisen für die meisten Hunde echte Strapazen bedeuten. Gerade für Welpen und ältere Hunde empfehlen die ARAG Experten daher eher einen Urlaub in Deutschland.
Wer im Urlaub auf Meer nicht verzichten mag, sollte daran denken, dass ein reiner Badeurlaub mit Faulenzen am Strand für Hunde schnell langweilig werden kann. Zudem sind Hunde am Strand nicht überall erlaubt. In vielen Regionen gibt es aber auch spezielle Hundestrände, an denen keine Leinenpflicht herrscht. Wer im Urlaub beispielsweise lieber wandert, braucht einen aktiven Vierbeiner, der an sportliche Aktivitäten gewöhnt ist.
Neben Alter und Bewegungsdrang sollten Hundebesitzer Aspekte wie z. B. die Felllänge bei der Urlaubsplanung bedenken. Denn was für Menschen als angenehm warmes Klima wahrgenommen wird, kann für große Vierbeiner mit langem Fell große Anstrengung bedeuten.
EU-Einreisebestimmungen für Hunde
Für das Reisen mit Hund gibt es innerhalb der Europäischen Union (EU) eine ganze Reihe von Vorschriften. So ist etwa die Einreise nach Frankreich laut ARAG Experten mit einem Pitbull, Rottweiler oder Mastiff beispielsweise nicht möglich. Dänemark lässt unter anderem Sarplaninac, American Staffordshire Terrier oder Boerboels nicht einreisen.
Vor Reiseantritt sollten Hundebesitzer den implantierten Microchip vom Tierarzt kontrollieren lassen, da die Einreise verweigert werden kann, wenn der Chip nicht ausgelesen werden kann. Zudem muss der Hund über eine gültige Tollwutimpfung verfügen. Sie muss mindestens 21 Tage vor der Einreise erfolgen. Eine zusätzliche Behandlung gegen Bandwürmer ist z. B. für Reisen nach Großbritannien, Irland, Nordirland, Malta und Finnland vorgeschrieben.
Bei einem Urlaub mit Hund im EU-Ausland muss stets der Heimtierausweis mitgeführt werden. Diesen erhalten Hundebesitzer beim Tierarzt. Eingetragen werden Angaben zum Besitzer, dem ausstellenden Tierarzt, Informationen zum Mikrochip und zu durchgeführten Impfungen sowie freiwillig ein Foto des Hundes.
Selbst wenn der Gedanke an einen Urlaub mit Hund im exotischen Thailand oder in der wilden Natur Kanadas verlockend klingt, raten die ARAG Experten von Fernreisen ab. Ein Tiersitter, eine Tierpension oder ein netter Nachbar, die sich zu Hause um den Hund kümmern, sind hier die bessere Alternative.
Autofahren mit Hund
Ob mit Auto, Bahn oder Flugzeug: Wenn Sie Ihren Hund mit in den Urlaub nehmen möchten, sollte das Wohl des Vierbeiners schon bei der Planung der Anreise berücksichtigt werden. Die individuelle Wahl des Transportmittels hängt maßgeblich vom Charakter des Hundes, der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand ab.
Die Vorteile einer Autoreise liegen klar auf der Hand: Pausen für den regelmäßigen Auslauf sind jederzeit möglich und sollten alle zwei bis drei Stunden eingelegt werden. Vertraute Gegenstände, wie eine Kuscheldecke oder das Lieblingsspielzeug, können problemlos mitgenommen werden, so dass eine gewohnte Umgebung geschaffen werden kann. Kleine Fellnasen können beispielsweise mit einem speziellen Geschirr auf dem Rück- oder Beifahrersitz gesichert werden. Um dem Hund während der Autofahrt mehr Bewegungsfreiraum zu verschaffen, kann mit einem Trenngitter oder -netz zudem der gesamte Kofferraum zum Transport Ihres Hundes genutzt werden. Die größte Sicherheit für Mensch und Tier bietet eine gesicherte Transportbox.
Fliegen mit Hund
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Hunde nicht bei jeder Fluggesellschaft im Passagierraum erlaubt sind. Einige Airlines erlauben kleine Hunde bis fünf oder acht Kilogramm in der Kabine. Dann benötigen die Hundebesitzer in der Regel eine spezielle wasserdichte, ausbruchsichere und luftdurchlässige Reisetasche oder -box, die im Flieger unter dem Vordersitz verstaut werden kann. Gerade größere Tiere müssen meist in einer Transportbox im Frachtraum mitfliegen. Ausnahmen gibt es meist nur für begleitende Blindenführhunde. Der Branchenverband der Fluggesellschaften IATA (International Air Transport Association) schreibt sogar die Größe der Box vor: Sie muss es dem Hund ermöglichen aufzustehen und sich umzudrehen. Darüber hinaus gelten meist spezielle Regeln für den Transport von Listenhunden. Hier sollten Reisende sich vorab bei der Fluggesellschaft erkundigen.
Anreise mit Bus & Bahn
In Bus oder Bahn dürfen kleine Hunde laut ARAG Experten bis zur Größe einer gewöhnlichen Hauskatze meist kostenlos in einer Transportbox mitreisen. Ist der Hund größer, braucht er ein separates Ticket und es gilt für ihn – wenn er nicht in einer Transportbox reist – Maulkorb- und Leinenpflicht. Es gibt jedoch Fernbusanbieter, die generell keine Tiere an Bord erlauben. Einzige Ausnahme sind Begleit- und Blindenhunde.
Sie erschnüffeln beispielsweise Tumore, die nicht einmal auf dem Röntgenbild zu sehen sind, sie warnen Besitzer vor epileptischen Krampfanfällen und manche bemerken sogar, ob Menschen das Coronavirus in sich tragen und werden dafür an Flughäfen als COVID-Spürnasen eingesetzt: Hunde gelten nicht ohne Grund als der beste Freund des Menschen. Mit rund 10,6 Millionen Hunden in deutschen Haushalten gehören diese Vierbeiner nach der Katze zu den zweitbeliebtesten Haustieren. Ein Grund für die ARAG Experten, anlässlich des Welthundetages am 10. Oktober einmal die rechtliche Lage der Fellnasen zu betrachten.
Urlaub ohne Hund
Wer nicht mit seinem Hund in den Urlaub fahren kann oder möchte, muss eine Ferienbetreuung für den Vierbeiner finden. Der Klassiker in Sachen Tierbetreuung ist die Tierpension. Betreiber müssen zwar über eine Erlaubnis nach Paragraf 11 Tierschutzgesetz verfügen; wie aber geht man sicher, dass der Liebling nicht einfach den ganzen Tag in einen Zwinger gesperrt wird, genug zu essen und trinken bekommt und unter Umständen medizinisch versorgt wird?
Tipps, wie man eine gute Tierpension erkennt, sowie alles zu Betreuungsverträgen und Haftungsfragen, ist hier zusammengestellt: Tierpension oder privater Tiersitter?
Ist Hundegebell Ruhestörung?
Hundegebell beurteilen die Gerichte unterschiedlich, aber an folgenden Regeln kann man sich orientieren: Schwierig kann Hundegebell werden, das länger als 30 Minuten täglich und länger als zehn Minuten am Stück andauert. Und während der nächtlichen Ruhezeiten und in der Mittagszeit müssen Hunde im Freien überhaupt das Bellen möglichst einstellen. Notfalls müssen sie ins Haus. ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet generell wichtige Fragen zum Thema Lärm im Mietshaus und sagt auch, was insbesondere Vierbeiner dürfen: Hundegebell und Ruhestörung
Muss ich meinen Hund im Auto anschnallen?
Eine Anschnallpflicht für Hunde besteht nicht. Allerdings gelten Tiere laut Straßenverkehrsordnung (StVO) als Ladung. Und die ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegungen nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann (§22 StVO). Ein Hund, der nur 20 Kilogramm wiegt, wird bei einer Geschwindigkeit von 50 Stundenkilometern zu einem Geschoss mit einer Durchschlagskraft von 600 Kilogramm. Daher sollten Hunde im Kofferraum in einer fest verankerten Transportbox oder mit einem festen Metallgitter zwischen Laderaum und Rücksitzbank transportiert werden.
Dog-Sharing: Ein Hund, zwei Herrchen
Natürlich kann man Hunde nicht teilen. Doch es gibt immer wieder Situationen, in denen der Job oder andere Umstände es nicht zulassen, sich angemessen um seinen Vierbeiner zu kümmern. Dann könnte das so genannte Dog-Sharing die Lösung sein: Zwei Personen teilen sich die Pflege des Tieres und kümmern sich gemeinsam um den Hund.
Was Hundehalter zu Haltungsfragen und anderen juristischen Belangen klären sollten, erläutern ARAG Experten hier: Dog-Sharing
Teures Gassigehen – Bußgelder für Hundehaufen
Angesichts von täglich knapp einer Million Kilogramm Hundekot, die in Deutschland schätzungsweise anfällt, ist es nicht verwunderlich, dass es dieses Thema in immer mehr kommunale Satzungen geschafft hat. Bis zu 1.000 Euro müssen Hundebesitzer berappen, wenn sie die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner liegenlassen. Welche Bußgelder für das ordnungswidrige Hinterlassen von Hundehaufen auf öffentlichen Plätzen in den einzelnen Bundesländern vorgesehen sind, haben ARAG Experten hier zusammengetragen:
Hundehaufen und Bußgelder
Auf dem Sofa tummelt sich ein Ozelot, an der Gardinenstange hängt ein Flughund und im Terrarium quakt ein Madagaskar-Buntfrosch. Exotische Haustiere liegen nicht erst seit der Corona-Pandemie voll im Trend. Das Artenspektrum ist dabei enorm und auch der Schwarzmarkt boomt. Den hohen Ansprüchen und den komplexen Bedürfnissen der nicht heimischen Tiere werden die ambitionierten Privathalter allerdings oft nicht gerecht. Zudem unterschätzen sie die rechtliche Seite. ARAG Experten klären daher wichtige Fragen.
Kleinsäuger: Herkunft oft ungewiss!
Aufgrund fehlender Kontrolle und Regulierung gibt es keine genauen Zahlen, wie viele Exoten in Privathaltung leben. Während manche gängigen Arten gezüchtet werden, hat sich parallel ein lukrativer Handel mit seltenen Arten als Haustier entwickelt: Im Internet und leider auch im Handel tauchen immer wieder bedrohte Arten auf. Dafür werden auch Tiere illegal gefangen, die in ihrer Heimat geschützt sind. Den Preis für die Sehnsucht nach einem Hauch Exotik in den eigenen vier Wänden zahlen die Tiere – sowohl in der Zweiraum-Wohnung in Wanne-Eickel als auch im Urwald auf Madagaskar. Denn der Trend, Wildtiere zu halten, hat unter Umständen verheerende Auswirkungen für den Arten- und Naturschutz, den Tierschutz und die Gesundheit ihrer Halter.
Wilde Tiere bleiben wild
Über Tierbörsen, Baumärkte und das Internet sind selbst die ausgefallensten Haustiere leicht zu bekommen. Mancherorts braucht man zwar eine Lizenz für die Haltung eines Hundes; einen Löwen oder einen Pavian kann man sich aber auch ohne Erlaubnis kaufen und als Haustier halten. Doch die meisten Arten, die im Handel als exotisches Haustier angeboten werden, sind für die Privathaltung nicht geeignet. Viele der ehemals niedlichen Jungtiere werden groß, wild und gefräßig. Wildtiere bleiben wild – ein Leben lang! Es ist aber nicht nur gefährlich, wilde Tiere in unsere Städte und Wohnungen zu bringen, es ist auch grausam.
Zum Beispiel Schildkröten
Schon in den Siebziger Jahren galt die Vierzehen-Landschildkröte (Agrionemys horsfieldii) als besonders einfach zu haltendes, anspruchsloses Haustier. Zahllose Tiere dieser Gattung endeten im Pappkarton-Gehäuse in deutschen Kinderzimmern. Dabei sind diese Schildkröten alles andere als anspruchslos. Viele Arten sind geschützt und unterliegen einer Kennzeichnungs- und Meldepflicht. Auch an das Futter und die Unterbringung stellen die Tiere je nach Art und Herkunftsland hohe Ansprüche. Darüber hinaus halten die meisten Arten auch eine Winterruhe, in der sie nicht gestört werden dürfen. Diese Phase dauert je nach Art und Alter der Tiere mehrere Tage, einige Woche oder sogar Monate. Wie und wie lange die Tiere unter besonderen Bedingungen ruhen müssen, weiß nur, wer über die notwendige Sachkenntnis verfügt, damit die Tiere den kommenden Frühling auch sicher erleben. Nur wenn alle Bedürfnisse der Schildkröten an Klima, Futter, Winterruhe und Pflege erfüllt sind, geht es den Tieren auch wirklich gut. Dann entsteht allerdings ein weiteres Problem: Oft überleben die äußerst langlebigen Tiere nämlich ihre Halter.
Rechtliches zur Tierhaltung
Ein generelles Verbot von Haustieren im Mietvertrag ist nach Auskunft der ARAG Experten unwirksam. In der Regel dürfen Kleintiere, die in geschlossenen Behältnissen wie z. B. Käfigen oder Aquarien leben, in der Wohnung gehalten werden. Dazu gehören etwa Zierfische, Wellensittiche, Hamster oder Meerschweinchen. Auch ein oder zwei Katzen sowie ein großer oder zwei kleine Hunde sind meist unstrittig. Wer allgemein gefährliche oder exotische Tiere halten will, muss dies allerdings mit dem Vermieter absprechen! Ratten sind zwar Kleintiere, können aber Ekelgefühle bei den Nachbarn auslösen und aus diesem Grund vom Vermieter verboten werden (LG Essen, Az.: 1 S 497/90).
Auch bei Reptilien kann der Vermieter sein Veto einlegen. Bloßer Ekel von Nachbarn reicht in der Regel allerdings nicht aus, um beispielsweise eine ungefährliche Schlange aus der Hausgemeinschaft zu entfernen (AG Bückeburg, Az.: 73 C 353/99 [VI]). Ist Gift im Spiel, wie etwa bei Giftschlangen oder Pfeilgiftfröschen, hört laut ARAG Experten der Spaß allerdings auf! Diese Art der Tierhaltung stellt unter Umständen keinen ordnungsgemäßen Gebrauch des Eigentums dar. Hier besteht immer die Gefahr, dass die Tiere durch eine Unachtsamkeit entweichen. Dies kann ein Gefühl der Unsicherheit und des Bedrohtseins bei den übrigen Eigentümern hervorrufen. In so einem konkreten Fall musste ein Wohnungseigentümer seine Tiere abschaffen (OLG Karlsruhe, Az.: 14 Wx 51/03).
Ein friedliches Mini-Schwein darf hingegen in einer Etagenwohnung gehalten werden, wenn es sich benimmt. In einem konkreten Fall geriet ein schwarzes Borstentier allerdings beim Anblick der Müllabfuhr in Panik und konnte von seiner Besitzerin nicht gebändigt werden. Nach einem zweiten Zwischenfall musste das Schwein auf Verlangen des Vermieters ausziehen (AG München, Az.: 413 C 12648/04).
Wer darf eigentlich Giftschlangen halten?
Die beunruhigende Antwort: Je nach Bundesland jeder! Zwar sind die Mindestanforderungen für die Haltung von Tieren in Deutschland durch die Bundesartenschutzverordnung und das Tierschutzgesetz geregelt. Doch die Auslegung ist Ländersache. In Bundesländern ohne Verbot von Wildtieren muss der private Halter allerdings volljährig sein. Erwerb und Haltung besonders geschützter Arten müssen aus Gründen des Artenschutzes bei den Behörden gemeldet werden. Diese kontrollieren dann die viel zitierte artgerechte Haltung. Gleiches gilt für die Nachzuchten der geschützten Arten: Die Geburt von Jungtieren muss ebenfalls der zuständigen Behörde gemeldet werden. Arten, die nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen nicht als geschützt gelten, müssen dagegen nicht gemeldet werden.
Das Thema Katzennetz auf Balkonen ist in der Rechtsprechung nicht neu. Und nicht immer wird es einheitlich entschieden. Gut lief es für eine Katzenbesitzerin in Berlin: Um ihrer Katze frische Luft zu gönnen, ohne dass sich Nachbarn gestört fühlen oder Singvögel gefährdet würden, brachte eine Mieterin ein Katzennetz am Balkon ihrer Wohnung an, ohne die Vermieterin um Erlaubnis zu fragen. Diese forderte dann auch prompt, das Katzennetz zu entfernen. Doch vor Gericht klagte die Katzenbesitzerin erfolgreich und hatte alle Argumente auf ihrer Seite. Zum einen gab es bereits andere Balkone mit Katzennetz im selben Mietshaus, zum anderen wurde die Bausubstanz des Hauses durch die Anbringung des Netzes in keinster Weise beschädigt und zu guter Letzt weisen die ARAG Experten darauf hin, dass die Haltung von Katzen in der Wohnung grundsätzlich erlaubt war. Das Netz durfte also bleiben (Amtsgericht Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Az.: 18 C 336/19). In einem anderen Fall hatte ein Mieter nicht so viel Glück. Er musste das Katzennetz am Balkon wieder entfernen, weil sein Vermieter der Ansicht war, das Netz störe optisch das Gesamtbild der Fassade erheblich. Die Richter waren ähnlicher Ansicht (Amtsgericht Augsburg, Az.: 72 C 4756/14).
Am 20. August ist Weltpferdetag. Anlass genug für die ARAG Experten, aktuelle und viel diskutierte rechtliche Fragen rund um Ross und Reiter zu beantworten: Damit das Glück dort bleibt, wo es hingehört – auf dem Pferderücken.
Ist ein Reithelm Pflicht?
Bisher gibt es in Deutschland noch keine gesetzliche Pflicht, einen Reithelm zu tragen. Allerdings können Vereine, Reitschulen und Verbände das Tragen von Helmen vorschreiben – und das machen sie in der Regel auch. Die ARAG Experten empfehlen zur eigenen Sicherheit, nur mit Helm auszureiten. Genauso wichtig ist das Tragen eines Helms bei der rechtlichen Beurteilung von Schadensersatzpflichten. Wer auf den Helm verzichtet und bei einem Reitunfall zu Schaden kommt, riskiert zumindest eine Kürzung der Leistungen durch die Versicherung.
Darf man im Wald reiten?
Wenn der Landesgesetzgeber – wie beispielsweise in Sachsen – das Reiten außerhalb der ausgewiesenen Waldwege verbietet, sollten Sie absitzen und Ihr Pferd führen. Das Führen ist nämlich laut Oberlandesgericht Dresden auch dann zulässig, wenn das Reiten verboten ist (OLG Dresden, Az. 26 Ss 505/15 (Z)). Prüfen Sie die Landesgesetze Ihres Bundeslandes, um zu erfahren, was in Ihrem Waldgebiet erlaubt ist. Mancherorts gilt beispielsweise eine Kennzeichnungspflicht und Sie müssen eine Gebühr für die Nutzung bezahlen.
Welchen Führerschein braucht man für einen Pferdeanhänger?
Ob Sie mit Ihrem ‚normalen‘ Führerschein einen Pferdeanhänger ziehen dürfen, ist eine Frage des Gewichts. Mit einem Führerschein der Klasse B darf mit einem Anhänger gefahren werden, wenn er nicht mehr als 750 Kilogramm wiegt. Ferner darf mit Anhängern über 750 Kilogramm gefahren werden, sofern das zulässige Gesamtgewicht (also Fahrzeug und Hänger gemeinsam) 3.500 Kilogramm nicht überschreitet. In der Regel bringt ein mit einem Pferd beladener Hänger jedoch mehr Gewicht auf die Waage. Wenn Sie sich nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Fahrschulung (ohne Prüfung) die Schlüsselzahl 96 eintragen lassen, dürfen Sie ein Gesamtgewicht von bis zu 4.250 Kilogramm bewegen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, braucht die Führerscheinklasse BE, bei der das zulässige Gesamtgewicht allein des Anhängers bis zu 3.500 Kilogramm betragen darf. Dies reicht in der Regel auch für den Transport von zwei Pferden aus.
Darf man Pferde in einem Wohngebiet halten?
Die Haltung von Pferden entspricht grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes. Daher dürfen Sie in einem Wohngebiet auf einem Grundstück inmitten von Wohnhäusern keine Pferde halten. Anders kann es aussehen, wenn Sie am Ortsrand wohnen.
Welche Versicherungen sind für Reiter wichtig?
Jeder Reiter weiß: Selbst das gelassenste Pferd kann mal scheuen oder durchgehen. Und eine Pferdestärke kann großen Schaden verursachen. Eine Pferdehalter-Haftpflichtversicherung schützt daher Pferdehalter vor den finanziellen Folgen.
Fünf praktische Tipps zum Pferdekauf
Sie überlegen gerade, ein Pferd zu kaufen oder liebäugeln bereits mit einem bestimmten Tier? Egal, wo Sie es finden, beim Züchter, Händler oder einer Privatperson, unsere Tipps sollen Sie unterstützen, damit der Pferdekauf reibungslos gelingt.
• Lassen Sie sich von einer pferdekundigen Person Ihres Vertrauens begleiten.
• Kaufen Sie nicht beim ersten Termin. Ein seriöser Verkäufer räumt Ihnen Bedenkzeit ein.
• Probieren Sie alles aus, was Ihr Pferd später können soll, auch das Ein- und Ausladen in einen Pferdeanhänger. Aber: Bevor Sie einen Proberitt machen, sollte erst der Besitzer eine Runde reiten.
• Kaufen Sie immer mit einem Pferde-Kaufvertrag.
• Nutzen Sie Ankaufs- und Verkaufsuntersuchungen.
Ein Mann, ein Wort: Besser ist ein Pferde-Kaufvertrag
Eigentlich können Sie ein Pferd rechtlich wirksam per Handschlag erwerben, aber wir raten dennoch zu einem schriftlichen Kaufvertrag. Hier kann praktisch alles geregelt werden. Selbstverständlich werden Kaufpreis und Zahlungsweise festgelegt, aber mindestens genauso wichtig sind Vereinbarungen zur Beschaffenheit des Pferdes. Hier geht es vor allem um den Gesundheitszustand: Gab es eine tierärztliche Untersuchung oder soll sie noch vereinbart werden? Hatte es beim letzten Besitzer Krankheiten? Auch kann der Ausbildungsstand festgehalten werden, also ob ein Pferd noch nicht eingeritten oder bereits als Dressurpferd ausgebildet ist. Mit einem Pferde-Kaufvertrag klären Sie nicht zuletzt die Haftung bei Mängeln. Hier ist entscheidend, ob Privatpersonen oder Unternehmer miteinander handeln.
Wie sieht es beim Pferdekauf mit der Gewährleistung aus?
Händler oder Züchter haften beim Verkauf zwei Jahre lang für die (beschriebene) Beschaffenheit des Pferdes. Wird ein Mangel festgestellt, liegt die Beweislast in den ersten sechs Monaten beim Verkäufer. Danach muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits vor Übergabe bestand. Wird das Pferd von einem Privatmann verkauft, kann dieser die Gewährleistung ausschließen.
Mehr Sicherheit: Ankaufs- und Verkaufsuntersuchung vom Tierarzt
Zu Ihrer Sicherheit sollte bei einem Privatkauf eine sogenannte Ankaufsuntersuchung erfolgen. Kaufen Sie beim Züchter oder einem seriösen Händler, werden die Pferde, schon im Interesse des Verkäufers, vor einem Kauf untersucht (Verkaufsuntersuchung). Das Protokoll ist oft Bestandteil des Kaufvertrags. Ein bisschen wie beim TÜV wird das Pferd vom Tierarzt geprüft. Er schaut nach dem Allgemeinzustand, hört Herz und Lunge ab, kontrolliert das Fell und prüft Temperatur und Puls. Es werden Röntgen-, eventuell auch Ultraschallbilder angefertigt. Möglicherweise wird auch eine Blutprobe auf Beruhigungsmittel untersucht. Am besten sind Sie bei dieser Untersuchung persönlich anwesend und fragen alles, was Ihnen unklar ist. Sollte sich ein Befund ergeben, verzichten Sie lieber auf den Pferdekauf oder verhandeln mit dem Verkäufer über eine verlängerte Gewährleistung seinerseits. Das sollte dann im Kaufvertrag verankert werden.
Kann man ein gekauftes Pferd zurückgeben?
Beim Pferdekauf verhält es sich ähnlich wie beim Gebrauchtwagenkauf. Entpuppt sich der flotte Gaul als lahme Mähre, sind in aller Regel eine Nachbesserung oder eine Preisminderung drin; die letzte Möglichkeit ist der Rücktritt vom Kauf. Voraussetzung für eine erfolgreiche Reklamation ist, dass der Mangel vor dem Verkauf bestanden hat bzw. bekannt war. So können Sie beispielsweise bei einem wegen einer Knochenabsplitterung lahmenden Pferd nicht einfach vom Kaufvertrag zurücktreten. Sie müssen dem Verkäufer zuerst eine Frist zur Nachbesserung setzen. Die Nachbesserung wäre in diesem Fall eine Operation. Kaufen Sie im Frühjahr ein Pferd, bei dem sich im Sommer herausstellt, dass es unter einer Allergie leidet, die von Mücken ausgelöst wird, können Sie es zurückgeben. Der ‚Mangel‘ ist innerhalb von sechs Monaten aufgetreten und legt die Vermutung nahe, dass das Pferd schon beim Kauf krank war.
ARAG Experten über die Besonderheiten der Gassirunde mit dem Fahrrad
Wer seinem in der Corona-Pandemie etwas faul gewordenen Hund mal richtig Beine machen möchte, sollte über eine Gassirunde mit dem Fahrrad nachdenken. Gedanken über die Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen sich Hundehalter dabei nicht machen, denn es ist ausdrücklich erlaubt, mit dem Hund an der Leine auf den Drahtesel zu steigen (Paragraf 28, Artikel 1).
Leinenpflicht oder nicht?
Hierzu äußert sich die StVO nicht eindeutig, sondern erlaubt Haustiere im Verkehr nur dann, wenn sie von „geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können“. Im Zweifel könnte dieser Hinweis nach Ansicht der ARAG Experten als Leinenpflicht ausgelegt werden. Zudem müssen sich Hundehalter – egal, ob sie die Hunderunde per Rad oder zu Fuß absolvieren – an die örtliche Leinenpflicht halten, wenn diese vorgeschrieben ist. Dabei geben die ARAG Experten zu bedenken, dass es, je nach Gemeinde, nicht nur eine Leinenpflicht für bestimmte Hunderassen geben kann. Auch saisonal – beispielsweise auf Wiesen, Grünflächen oder am Strand – kann im Sommer eine Leinenpflicht für Hunde bestehen, während die Vierbeiner im Winter frei laufen dürfen. Mancherorts gilt auch eine generelle Leinenpflicht im Stadtgebiet. Die meisten Gemeinden informieren auf ihrer Homepage über die örtlichen Vorschriften zur Leinenpflicht.
Nicht mit jedem Hund
Nicht jeder Hund ist geeignet, das Tempo des radelnden Herrchens mitzugehen. Auch Welpen oder ältere Hunde sollten nicht unbedingt per Rad auf Gassirunde gehen. Je nach Fitness sollten Hundehalter Acht geben auf das Tempo, die Strecke und die Beschaffenheit der Wege. Asphalt kann sich im Sommer stark aufheizen und auf Sand- oder Feldwegen können spitze Steine oder Glasscherben liegen, die die Hundepfoten verletzen.
Darauf sollten Hundehalter achten
Ein gut trainierter Hund, der auf Handzeichen reagiert und Befehlen unmittelbar gehorcht, ist ein absolutes Muss für die Gassirunde mit Rad. Ansonsten kann es nicht nur für Hund und Herrchen, sondern auch für alle übrigen Verkehrsteilnehmer böse enden. Die mehrere Meter lange Schleppleine hat am Fahrrad nichts zu suchen. Besser geeignet ist eine kurze Leine. Doch die ARAG Experten warnen davor, diese am Lenker zu befestigen und auch nur im Notfall in der Hand zu halten. Optimal ist eine spezielle Fahrradhalterung, die am Fahrradrahmen angebracht wird und den Hund auf Abstand zum Rad hält. Die Halterung besteht aus einem Rohrstück, das mit einer Stahlfeder versehen ist. Sie fängt kräftiges Ziehen oder plötzliches Rucken an der Leine ab. So hat das Herrchen beide Hände frei und – optimalerweise – am Lenker.
Zudem raten die ARAG Exerten, Hunde bei abendlichen Gassirunden mit Reflektoren oder einem leuchtenden Halsband auszustatten, damit das Tier für alle Verkehrsteilnehmer besser sichtbar ist. Hundehalter sollten darauf achten, dass der Vierbeiner immer rechts vom Rad läuft, so dass entgegenkommende Radler oder Fußgänger nicht über Leine oder Tier stolpern.
ARAG Experten informieren Hundehalter über Fallstricke beim Gassigehen
Hunde geben dem Alltag Struktur, denn ihre Welt dreht sich trotz Coronavirus weiter. Wohl dem, der in diesen Zeiten einen Hund hat, um den er sich kümmern darf. Und wer (noch) kein Hundebesitzer ist, kann ja vielleicht mit dem Pfiffi von der älteren Dame nebenan eine Gassirunde drehen – davon profitieren alle Seiten. Doch besonders in angespannten Zeiten sind Sauberkeit und Rücksichtnahme unerlässlich. Darum sollten Sie beim Gassigehen ein Utensil auf keinen Fall vergessen! Im Norden heißt es ‚Schietbüdel‘, in anderen Regionen auch vornehmer Gassi- oder Hundekotbeutel. Doch der Inhalt der kleinen Plastiktüten ist überall gleich. Und wer sie benutzt, ist gut beraten, denn Ignoranz kann in manchen Gemeinden recht teuer werden. Bis zu 1.000 Euro müssen Hundebesitzer berappen, wenn sie die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner liegenlassen.
Hundekot im Bußgeldkatalog
Angesichts von täglich knapp einer Million Kilogramm Hundekot, die in Deutschland anfallen, ist es nicht verwunderlich, dass es dieses Thema in immer mehr kommunale Satzungen geschafft hat. Dort ist meist genau geregelt, wie hoch das Bußgeld für nicht entfernte Hundehaufen in den einzelnen Städten ist. Während Herrchen und Frauchen in Nürnberg beispielsweise 35 Euro zahlen müssen, greifen Düsseldorfs Bewohner mit 75 Euro schon tiefer in die Tasche. Für die Hinterlassenschaften auf Spielplätzen werden sogar bis zu 150 Euro fällig. Noch teurer wird es in Frankfurt: Dort werden bis zu 90 Euro und auf Spielplätzen sogar 180 Euro fällig. Gar keinen Spaß versteht die Hauptstadt inzwischen bei dem Thema: Hier können Bußgelder bis zu 300 Euro verhängt werden.
Die aktuellen Bußgelder
Mit welchen Bußgeldern für das ordnungswidrige Hinterlassen von Hundehaufen auf öffentlichen Plätzen in den einzelnen Bundesländern gerechnet werden muss, haben ARAG Experten hier zusammengetragen:
Baden-Württemberg: bis 250 €
Bayern: bis 350 €
Berlin: bis 300 €
Brandenburg: bis 500 €
Bremen: bis 500 €
Hamburg: bis 200 €
Hessen: bis 180 €
Mecklenburg-Vorpommern: bis 1.000 €
Niedersachsen: bis 100 €
Nordrhein-Westfalen: bis 150 €
Rheinland-Pfalz: bis 55 €
Saarland: bis 40 €
Sachsen: bis 1.000 €
Sachsen-Anhalt: bis 100 €
Schleswig-Holstein: bis 20 €
Thüringen: bis 20 €
Natürlich dient der Bußgeldkatalog nur als Richtwert. Nach Auskunft der ARAG Experten darf jede Gemeinde über die Höhe der Strafe selbst bestimmen, wobei je nach Bundesland unterschiedliche Höchstwerte für Ordnungswidrigkeiten gelten.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
ARAG Experten über das neue staatliche Siegel für nachhaltige Kleidung
Über 400 Prüfsiegel, Testurteile und andere Kennzeichnungsmerkmale gibt es in Deutschland. Gekennzeichnete Produkte – meist Nahrungsmittel – versprechen hohe Qualitätsstandards. Doch wie hoch der Stellenwert eines Prüfsiegels wirklich ist, bleibt oft fraglich. Dient das Siegel eher den Werbezwecken der Hersteller oder tatsächlich der transparenten Verbraucherinformation? Staatliche Siegel sind dabei in der Regel verlässlicher als selbsterdachte Kennzeichnungen der Branchen. Über den „Grünen Knopf“, das neue Siegel für nachhaltig produzierte Kleidung, berichten ARAG Experten. Die Einführung des neuen Labels ist für den 9. September 2019 geplant, seine Pilotphase endet Mitte 2021.
Der „Grüne Knopf“
Die meisten Qualitätssiegel hält die Lebensmittelindustrie für uns bereit. Bio, regional und mehr Tierwohl versprechen die Verpackungen. Aber auch „Fairtrade“ bei Kaffee, der „Blaue Engel“ bei Duschgel oder „Spiel-gut-Siegel“ bei Spielwaren verheißen hohe Qualität und nachhaltiges Wirtschaften. Handelt es sich nicht um staatlich geprüfte oder als vertrauensvoll eingestufte Kennzeichnungen, können Verbraucherschutzorganisationen häufig näher Auskunft über die Qualität einer entsprechenden Kennzeichnung geben. Aber besonders die Textilindustrie ist in der Vergangenheit in Verruf geraten. Um Kleidung auch hierzulande zu Dumpingpreisen anbieten zu können, wird in den billigsten – sprich ärmsten – Ländern der Welt produziert. Das Entgelt sind Hungerlöhne, die Arbeitsbedingungen undurchsichtig; oft gesundheitsschädigend und ausbeuterisch – schlicht menschenverachtend. Das zeigte sich ganz besonders grausam, als 2013 die Fast-Fashion-Textilfabrik Rana Plaza in Bangladesch einstürzte und mehr als eintausend Menschen – die meisten Näherinnen – unter sich begrub. „Wir brauchen ein Siegel, das den Kunden beim Einkauf einfach und klar signalisiert: Hier handelt es sich um fair produzierte Kleidung“, brachte Dr. Gerd Müller, Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, das Manko in einem Interview auf den Punkt.
Wie gut ist das neue Label?
Der „Grüne Knopf“ ist kein von staatlicher Seite kontrolliertes Produktionssiegel, sondern wird von privaten Prüfunternehmen überwacht. Das Label erhält ein Produkt, wenn es 26 soziale und ökologische Mindeststandards einhält, z. B. die Zahlung von gesetzlichen Mindestlöhnen, der Verzicht auf gesundheits- und umweltschädliche Chemikalien oder die Möglichkeit der Beschäftigten, sich gewerkschaftlich organisieren zu können. Der Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie lehnt das Label allerdings ab, weil er der Überzeugung ist, dass ein neues nationales Siegel nichts an den Bedingungen in den Entwicklungsländern ändern werde. Zudem fehlen nach Ansicht der Gewerkschaften Kontrollmechanismen und wirksame Sanktionsmittel.
Wer macht mit?
Mehrere kleine Naturtextil-Firmen wollen mitmachen, aber auch große Händler wie etwa Lidl, Kik, Tchibo oder Vaude haben Interesse bekundet oder das Siegel schon bekommen. Der Anfang ist also gemacht, weitere Schritte müssen allerdings folgen.

ARAG Experten über Hund und Katze im eigenen Auto
Immer wieder sieht man auf Autobahnen oder im Stadtverkehr vorwitzige Hunde keck aus dem Seitenfenster des Beifahrersitzes oder Rücksitzes schauen. Oder ein schläfriger Stubentiger räkelt sich faul auf der Konsole des Heckfensters, während Frauchen das Auto steuert. „Ach wie süß“, denkt sich da sicher der ein oder andere. ARAG Experten schütteln allerdings den Kopf über so viel Leichtsinn.
Szenario 1: Der Hund auf dem Rücksitz
Freitagabend, Herr B. will das Wochenende in seinem Gartenhaus verbringen. Sein Hund Struppie, eine mittelgroße Promenadenmischung, liegt während der einstündigen Fahr brav und ganz ruhig auf dem Rücksitz. Schließlich ist er das Autofahren gewohnt. Die Autobahn ist voll, wie fast immer um diese Zeit. Tempofahrt und stockender Verkehr wechseln sich ab. Als es mal wieder flott vorangeht, übersieht Herr B. fast das Stauende. Nur eine Vollbremsung kann den Auffahrunfall verhindern. Zugegeben, die Situation ist frei erfunden. Doch was dabei hätte passieren können, wissen ARAG Experten. Ein Hund, der nur 20 Kilogramm wiegt, wird bei einer Geschwindigkeit von 50 Stundenkilometern zu einem Geschoss mit einer Durchschlagskraft von 600 kg. Im glimpflichen Fall fangen die Rücklehnen den Aufprall ab und der Hund bleibt im hinteren Bereich des Wagens – mit etwas Glück unverletzt. Wird der vierbeinige Insasse jedoch in Richtung Windschutzscheibe geschleudert, können auch Fahrer und Beifahrer verletzt werden.
Fazit: Rücksitze und Beifahrersitze sind für ungesicherte Hunde während der Fahrt tabu!
Szenario 2: Die Katze in der Transportbox
Frau K. hat mit ihrer Katze Minka lange geübt. Jetzt geht das gelehrige Tier anstandslos in seine Transportbox und kann so bei Bedarf zur Tierärztin oder im Urlaub in die Katzenpension gebracht werden. Heute soll die Assistentin der Tierärztin lediglich Minkas Krallen schneiden. Frau W. stellt die Transportbox samt Katze auf die Konsole, direkt vor die Heckscheibe, damit das Tier auf der zwanzigminütigen Fahrt etwas Abwechslung hat, denn auch zuhause schaut Minka gerne aus dem Fenster. Es kommt, wie es kommen muss: Frau K. wird von einem überholenden Pkw geschnitten und muss nach rechts auf die Busspur ausweichen. Trotz Bremsung prallt sie dort mit 30 Stundenkilometern auf einen stehenden Omnibus. Was nun folgt, unterscheidet sich grundlegend vom ersten Fall. Zwar ist das Tier durch die Transportbox aus Hartplastik theoretisch geschützt. Doch die Box befindet sich in Kopfhöhe von Frau K., die dadurch auch bei Tempo 30 schon schwerste Verletzungen erleiden kann.
Fazit: Transportboxen für Tiere müssen fest installiert oder zumindest mit Sicherheitsgurten gesichert sein.
Was sagt das Gesetz?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht für den ungesicherten Transport von Hunden und Katzen keine spezifischen Bußgelder vor. Allerdings gelten Haustiere als Ladung. Und die muss laut § 22 StVO angemessen gesichert sein. Ansonsten droht ein Bußgeld von 35 Euro. Geht mit dem Verstoß auch eine Gefährdung oder eine Sachbeschädigung einher, können es auch 60 Euro werden. Und einen Punkt in der Verkehrssünderkartei gibt es noch dazu! Doch welche Sicherung für die vierbeinige Ladung angemessen ist, darüber schweigt sich die StVO aus.
Was empfehlen Fachleute?
Für den Transport einer Katze ist eine Transportbox, die durch Sicherheitsgurte fest gesichert ist, eine gute und nicht allzu kostspielige Lösung. Wie man seinen Stubentiger aber dazu bewegt, sich in die Transportbox zu begeben, muss jeder Katzenliebhaber selbst herausfinden. Beim Transport von Hunden wird es schon etwas kniffliger. Im Fachhandel werden zahlreiche Sicherheitsgurte und Haltegeschirre angeboten. Die verhindern zwar, dass das Tier im Falle einer Vollbremsung oder eines Aufpralls unkontrolliert durch die Luft fliegt und Insassen verletzt. Einer Verletzung des Tieres kann damit nach Meinung der ARAG Experten aber kaum vorgebeugt werden. Das gilt auch für Trennnetze, die den hinteren Bereich des Fahrzeugs vom Fahrer- und Beifahrerbereich trennen. Wirklich sicher sind auch beim Hundetransport nur Transportboxen. Je nach Größe des Tieres können die hinten im Kofferraum fest installiert oder auf dem Rücksitz mit Haltevorrichtung und Sicherheitsgurten festgezurrt werden. Auf jeden Fall sollte die Autohundebox dort quer zur Fahrtrichtung stehen. Einziger Nachteil: Hunde müssen an die Box gewöhnt sein. Dazu kann diese auch zuhause als Schlafplatz dienen.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
Ob Hund, Katze oder Frettchen – wer mit seinem tierischen Familienmitglied verreist, muss eine ganze Menge an Vorbereitungen treffen. Vom Heimtierausweis über vorgeschriebene Impfungen bis hin zum korrekten Transport sollten Herrchen und Frauchen frühzeitig mit der Reiseplanung beginnen. Auch wer sich bereits daheim informiert, an welche Strände beispielsweise auch Vierbeiner dürfen oder in welchen Museen sie draußen warten müssen, ist klar im Vorteil. Die ARAG Experten geben im Folgenden Tipps, worauf zu achten ist, damit der Urlaub für alle Beteiligten zum Highlight des Jahres wird.
Gesetzliche Bestimmungen
Laut Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dürfen nicht mehr als fünf Heimtiere – dazu zählen Hunde, Katzen und Frettchen – mit in den Urlaub. Sonst erwecken die Tierbesitzer den Anschein, sie wollten mit den Vierbeinern Handel betreiben. Es gibt nach Auskunft der ARAG Experten aber Ausnahmen: Wenn man beispielsweise zu Wettbewerben oder Sportveranstaltungen reist, darf man auch mit mehr als fünf Tiere reisen, wenn sie mindestens sechs Monate alt sind. Zudem benötigen die Besitzer einen schriftlichen Nachweis, dass die Tiere für die entsprechende Veranstaltung registriert sind.
Reisen
innerhalb und außerhalb der EU
Für Reisen innerhalb der Europäischen Union ist ein europäischer
Heimtierausweis vorgeschrieben, den der Tierarzt ausstellt. In dieses Dokument
werden die Daten des Besitzers sowie des Tieres eingetragen. Zudem enthält der
Pass die Mikrochip-Nummer, Angaben zu Impfungen, tierärztlichen Untersuchungen,
Wurmkuren sowie Behandlungen gegen Zecken. Wer mit seinem Haustier in ein
außereuropäisches Land reisen möchte, sollte sich nach Angaben der ARAG
Experten direkt bei der Botschaft des Ziellandes über die jeweils geltenden
Bestimmungen erkundigen.
Tollwutimpfung
Die Tollwutimpfung ist obligatorisch vorgeschrieben und als
Wiederholungsimpfung in der Regel drei Jahre gültig. Die Erstimpfung muss
mindestens 21 Tage vor Reisebeginn ausgeführt worden sein. Aber auch hier gibt
es Ausnahmen, wie die ARAG Experten betonen: In einigen europäischen Ländern
genügt die einfache Art der Tollwut-Impfung nicht. Wer nach Irland, Malta,
Finnland oder ins Vereinigte Königreich (Großbritannien und Nordirland) reist,
benötigt eine so genannte Tollwut-Antikörper-Bestimmung mit positivem Ergebnis.
Diese Bestimmung darf frühestens 30 Tage nach der Tollwutimpfung und muss
mindestens drei Monate vor Einreise erfolgen. Für diese Länder gelten auch
verschärfte Anforderungen an Bandwurmbehandlungen.
Mit
dem Auto auf Reisen
Die ARAG Experten raten zu einer fest verankerten Transportbox
oder einem festen Metallgitter zwischen Laderaum und Rücksitzbank. Auch ein
extra Hundesitz, der auf dem Rücksitz befestigt wird, ist eine Variante für den
sicheren Transport des tierischen Familienmitgliedes. Eine weitere Möglichkeit,
zumindest für Hunde, ist ein spezieller Sicherheitsgurt, mit dem der Vierbeiner
auf dem Rücksitz angeschnallt werden kann. Eine Anschnallpflicht für Tier
besteht nach Auskunft von ARAG Experten zwar nicht. Aber Tiere sind laut
Straßenverkehrsordnung (StVO) wie eine Ladung zu behandeln. Und die muss so
verstaut und gesichert werden, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder
plötzlichen Ausweichbewegungen nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen,
sowie herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann (§22 StVO). Wer dagegen
verstößt, muss bei Gefährdung mit einem Bußgeld von bis zu 60 Euro und einem
Punkt in Flensburg rechnen. Zudem riskieren nachlässige Fahrer im Schadensfall,
dass die Versicherung ihre Leistungen kürzt. Und für die, denen diese Argumente
noch nicht reichen, haben die ARAG Experten ein kleines Rechenbeispiel: Ein
Hund, der nur 20 Kilogramm wiegt, wird bei einer Geschwindigkeit von 50
Stundenkilometern zu einem Geschoss mit einer Durchschlagskraft von 600 kg.
Mit
dem Flugzeug auf Reisen
Um es vorweg zu nehmen: Jede Fluggesellschaft hat ihre eigenen
Bedingungen in puncto Tiertransport. Manche Airlines nehmen erst gar keine
Tiere mit. Dürfen Vierbeiner mitfliegen, fallen Gebühren für sie an und sie
müssen in einer Transportbox reisen. Bei den meisten Fluggesellschaften dürfen
nur kleinere Haustiere bis acht Kilogramm mit in die Flugkabine, größere Tiere
reisen im Laderaum. ARAG Experten weisen darauf hin, dass es auch Flugverbote
für bestimmte als gefährlich eingestufte Hunderassen geben kann, wie z. B.
Staffordshire Terrier, Bullterrier oder American Pitbull Terrier.
Wenn der Vierbeiner zu Hause bleiben muss
Während Hunde noch eher unkomplizierte Reisebegleiter sind und am meisten unter dem Trennungsschmerz vom Herrchen oder Frauchen leiden würden, ist es ratsam, Katzen in den eigenen vier Wänden betreuen zu lassen. Sie fühlen sich in einer vertrauten Umgebung am sichersten. Auch Vögel und andere Kleintiere reagieren auf Klimaveränderungen sehr sensibel und sollten auf jeden Fall zu Hause gelassen werden. Weitere Informationen zum Thema Tierpension und Tiersitter: https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/2209/
Tierhalterhaftpflicht
Grundsätzlich gilt: Fügt das Tier jemandem einen Schaden zu, muss
der Halter dafür geradestehen. In unbegrenzter Höhe und gegebenenfalls sein
Leben lang. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 833 BGB) so geregelt. Und
weil man als Halter für seinen Freund auf vier Pfoten haftet, kann ein
tierisches Missgeschick im schlimmsten Fall die Existenz kosten. Daher raten
die ARAG Experten – nicht nur, wenn es auf Reisen geht – zu einer
Tierhalterhaftpflichtversicherung. Die springt ein, wenn das Tier einen
Menschen verletzt oder fremdes Eigentum beschädigt.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/
ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer zum Trend „urban beekeeping“
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat den 20. Mai als World Bee Day – also Weltbiehnentag – ausgerufen. Das Halten von einigen Bienenvölkern und das Produzieren des eigenen Honigs liegt auch bei uns voll im Trend. Dabei ist noch nicht einmal ein eigener Garten oder eine ländliche Umgebung vonnöten. Immer mehr Stadtbewohner entdecken die Honigbiene als Haus- und Nutztier. Parkanlagen, Hausgärten, Alleen, verwilderte Grundstücke, ja selbst Verkehrsinseln und Balkonpflanzen bieten den Bienen stets einen reich gedeckten Tisch. Doch wo viele Menschen und Tiere auf engem Raum zusammenkommen, ergeben sich immer auch rechtliche Fragen. Die beantwortet der ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.
Darf man überhaut ohne Weiteres auf dem eigenen Grundstück Bienen halten?
Tobias Klingelhöfer: Ja! Gesetzlich ist es zumindest grundsätzlich nicht verboten, auf seinem eigenen Grundstück eine Imkerei in beliebig großem Umfang zu betreiben. Das Gleiche gilt auch für ein fremdes Grundstück, das der Imker zu diesem Zweck gepachtet hat oder für das ein Einverständnis des Eigentümers vorliegt.
Gilt das auch, wenn sich Nachbarn – z. B. durch besonders viele Bienenvölker – gestört fühlen?
Tobias Klingelhöfer: Aus § 906 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt sich für den Nachbarn die Pflicht, Bienenflug zu tolerieren, wenn die Nutzung seines Grundstückes dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Geht die Beeinträchtigung über das zu tolerierende Maß hinaus, greift der § 1004 BGB! Dieser gibt dem Eigentümer eines Grundstückes einen Anspruch auf Beseitigung gegenwärtiger und Unterlassung drohender wesentlicher Beeinträchtigungen. Der Nachbar kann sich also gegen Beeinträchtigungen seines Grundstückes wehren.
Wann ist eine Beeinträchtigung durch Bienen denn wesentlich?
Tobias Klingelhöfer: Ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, richtet sich nach dem Empfinden eines verständig wertenden Durchschnittsmenschen. Auf dieser Grundlage findet eine Interessenabwägung statt. Dabei werden Schwere und Dauer der Einwirkung berücksichtigt, die Lebensgewohnheiten der Menschen im Umfeld und die Zweckbestimmung des beeinträchtigten Grundstücks. Die Auslegung ist also stets eine Frage des Einzelfalls. Beispielsweise sind Beeinträchtigungen durch einen oder zwei Bienenstiche in der Regel unwesentlich; genau wie Verschmutzungen durch Bienenexkremente, insbesondere an Wäschestücken und Fahrzeugen, hervorgerufen durch den Reinigungsflug der Bienen zu Frühjahrsbeginn.
Trotz allem haben viele Menschen Angst vor Bienenstichen. Was sagen die Gerichte?
Tobias Klingelhöfer: Das Halten von Bienen in einem reinen Wohngebiet ist gestattet, auch wenn der Stich einer Biene für Allergiker oder Menschen mit Vorerkrankungen unter Umständen eine Gefahr darstellen könnte. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem konkreten Fall. Demnach kann sich der Nachbar eines Wohngrundstücks nur dann gegen die Bienenhaltung wehren, wenn der Bienenzüchter gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstößt und wenn der Nachbar in seiner Grundstücksnutzung durch den Bienenflug nachhaltig gestört wird. Unannehmlichkeiten, die den Grad einer Störung noch nicht erreicht haben, stellen hierbei aber noch keine Gründe dar, um dem Bienenzüchter das Halten der Bienen zu untersagen. Die Angst des Nachbarn vor einem Stich spiele demnach keine Rolle (5 S 2352/92).
Wie sieht es im Kleingartenverein aus. Darf in der Satzung das Imkern untersagt werden?
Tobias Klingelhöfer: Ist der Kleingartenverein ins Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen (erkennbar an dem Zusatz „e.V.“), so ist er eine juristische Person im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und darf sich eine eigene Satzung geben. Die Satzung besitzt den Charakter einer normartigen Regelung des Vereinslebens. Untersagt sie auf den zum Verein gehörenden Parzellen das Halten von Bienenvölkern, ist das dann durchaus rechtens. Ist laut Satzung die Einwilligung der Nachbarn vonnöten, reicht es unter Umständen, wenn ein Nachbar seine Einwilligung verweigert: Zwar kommen Kleingärtner nicht umhin, wilde Insekten wie Wespen, Hummeln und Mücken zu dulden – deshalb ist auch die Duldung von Bienen naheliegend. Hat der Nachbar allerdings eine Allergie gegen Bienengift, muss seine Verweigerung des Einverständnisses akzeptiert werden.
Reicht die bloße Behauptung, allergisch zu reagieren aus, um Nachbarn das Imkern zu untersagen?
Tobias Klingelhöfer: Die Behauptung, eine Allergie zu haben, wird immer häufiger auch im Rechtsstreit als Argument gegen Bienen vorgetragen. Ob tatsächlich eine – vielleicht sogar lebensbedrohende – Allergie gegen Bienengift vorliegt, kann nur ein Arzt feststellen. Eine bloße Behauptung ist solange ausreichend, bis sie von der anderen Seite bestritten wird. Dann muss der Vortragende im Zivilprozess seine Behauptung beweisen.

ARAG Experten über Regeln für tierische Mitreisende in Bus und Bahn
Wer mit Hund oder Katze auf Reisen gehen will, sollte gut vorbereitet sein. Denn es gibt eine Vielzahl von Regeln für tierische Mitreisende, die je nach Verkehrsmittel und Stadt auch noch variieren: Während die Bahn gößere Hunde angeleint und mit Maulkorb mitfahren lässt, dürfen Bello & Co. in manchen Bussen ohne Transportbox gar nicht einsteigen. Die ARAG Experten informieren im Folgenden über die wichtigsten Regeln.
Vierbeiner in der Bahn
Bei tierischen Mitreisenden in der Bahn ist die Größe entscheidend, auch für den Preis. Ist das Haustier maximal so groß wie eine Katze und während der gesamten Fahrt in einem geschlossenen Behältnis, darf der Vierbeiner sogar umsonst mitfahren. Konkrete Maße gibt es für solch eine Box zwar nicht, sie muss jedoch unter den Sitz oder auf die Ablage über den Sitz passen und darf andere Personen oder Sachen nicht beeinträchtigen. Ist der Hund größer als eine Hauskatze und kann er nicht ohne Weiteres in einer Box transportiert werden, darf er nur mit Maulkorb und kurz angeleint mitfahren. Leinenzwang und Maulkorb gelten übrigens schon im Bahnhof.
Für den tierischen Begleiter zahlen Herrchen oder Frauchen im Fernverkehr den halben Preis der zweiten Klasse, selbst wenn Besitzer und Hund in der ersten Klasse reisen. Im Nahverkehr ist sogar der volle Fahrpreis fällig. Das Bordrestaurant ist für Vierbeiner tabu – mit Ausnahme von Blindenführ- und Begleithunden, die übrigens kostenfrei mitfahren dürfen. Und hier noch ein Hinweis der ARAG Experten für besonders verwöhnte Vierbeiner: Sitzplatzreservierungen bei der Bahn sind nur für Blindenführ- und Begleithunde möglich. Für sie kann der Nachbarplatz kostenlos reserviert werden, so dass die Vierbeiner bequem im Fußbereich des benachbarten Sitzes Platz nehmen können.
Gut vorbereitet auf große Fahrt
Wer mit seinem Hund eine Bahnreise antritt, kann einige Vorbereitungen treffen, damit die Fahrt für alle Beteiligten, mitreisende Zweibeiner eingeschlossen, kein Reinfall wird. Übung macht den Meister – was für viele Lebensbereiche gilt, macht auch in diesem Fall Sinn: Vor einer längeren Bahnfahrt sollte man im Vorfeld einige kürzere Fahrten unternehmen, so dass sich das Tier daran gewöhnen kann. Wenn möglich, sollten volle Züge – beispielsweise im Hauptberufsverkehr oder an Feiertagen – vermieden werden, denn sie bedeuten für Tiere Stress.
Entspannung kann eine ausgiebige Gassirunde vor der Fahrt bringen, so dass der Hund ausgelastet ist. Zwar sollten Besitzer je nach Länge der Fahrt ausreichend Futter und Wasser inklusive Napf mitnehmen, aber bei Leckerlis und Knochen, die auch gut als Ablenkung dienen können, geben die ARAG Experten zu bedenken, dass hier eine Geruchsbelästigung anderer Passagiere vermieden werden muss. Wenn möglich, sollte der Hund die Fahrt nicht mit vollem Magen antreten, sondern die letzte Mahlzeit einige Stunden vor Reisebeginn zu sich genommen haben.
Vierbeiner im Bus
Während Hunde im öffentlichen Personennahverkehr in der Regel für den Kinderticketpreis mitfahren dürfen, sind Haustiere in den meisten Fernbussen tabu. Auch hier gibt es Ausnahmen für Blindenführ- und Begleithunde. Ihre Beförderung ist erlaubt und sogar kostenfrei, muss allerdings bei den meisten Fernbusbetrieben 36 Stunden vor Abfahrt telefonisch im Kundenservice angemeldet werden. Egal ob in Bus oder Bahn: Die ARAG Experten weisen bei Blindenführ- und Begleithunden darauf hin, dass sie im amtlichen Schwerbehindertenausweis vermerkt sein bzw. eine anerkannte Begleithundeprüfung abgelegt haben müssen.
